Die Bühne qualmt künftig weniger
Deutscher Bühnenverein informiert über Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW, soweit es Theater und Konzerthallen betrifft
Des Kaisers Bart und die Kräuterzigarette "Hier wird davon ausgegangen, daß Büros, Probenräume und die für die Mitarbeiter reservierte Kantine nicht zu diesen Bereichen gerechnet werden", so der Bühnenverein. Ob dies in jedem Fall so zutreffend sei, könne ohne praktische Erfahrung im Umgang mit den Gesetzen kaum beantwortet werden. Viele Gesetze verbieten nach Angaben der Organisation nicht nur das Tabakrauchen, sondern das Rauchen generell. Bei diesen Gesetzen sei daher davon auszugehen, daß auch das Rauchen der Kräuterzigarette nicht erlaubt ist. Nach dieser Maßgabe erfolgte die Bewertung im nachfolgenden Text. Dem ließe sich allerdings entgegenhalten, daß das Ziel aller Gesetze der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchens ist, so der Bühnenverein weiter. Aus auch mit Rauchringen auf der Bühne Rauchen auf der Bühne aus künstlerischen Gründen ist laut Gesetz nicht erlaubt, auch nicht von Kräuterzigaretten, es sei denn durch Ausnahmegenehmigung. Rauchen in Büros und Probenräumen sei ebenfalls nicht erlaubt, baulich abgetrennte Raucherräume könnten jedoch eingerichtet werden. Rauchen in der für Mitarbeiter reservierten Kantine sei auch nicht erlaubt, könne aber in einem baulich abgetrennten Raucherraum durch Theater oder Konzerthalle erlaubt werden. Ebenso ein ein baulich abgetrenntes Raucherfoyer möglich. Das Nichtraucherschutzgesetz in NRW gilt laut Deutschem Bühnenverein ausdrücklich auch für Privattheater. |